Pflegelexikon
Hat eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse bei Verhinderung der Pflegeperson (z.B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen) die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen bis zu einem Gesamtwert von 1.510 Euro je Kalenderjahr. In diesem Fall kann sich der Patient z.B. an einen professionellen Pflegedienst wenden. Beauftragt werden können auch ehrenamtliche Kräfte wie Freunde oder Angehörige. In diesen Fällen besteht Anspruch auf die Erstattung von Kosten wie Verdienstausfall oder Fahrtkosten, die in Zusammenhang mit der Pflege entstanden sind. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, entstehen diese Ansprüche in der Regel nicht.
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