Pflegelexikon
Der Gesetzgeber bezeichnet als Schwerstpflegebedürftige solche Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, also auch nachts, hilfebedürftig sind und außerdem mehrmals wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss täglich mindestens 5 Stunden betragen, wovon auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
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