Pflegelexikon
Als Schwerpflegebedürftige werden durch das Gesetz Personen definiert, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und außerdem mehrmals in der Woche Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen.
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