Pflegelexikon

Pflegevertretung (Urlaubs-/Verhinderungspflege)

Auch die mit der Pflege zu Hause betrauten Angehörigen oder Nachbarn haben einmal Urlaub, werden krank oder sind durch andere Verpflichtungen verhindert. In diesen Fällen benötigt der Patient eine Pflegevertretung. Die Kosten für die Ersatzpflege übernimmt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen. Erforderlich ist, dass eine Pflegeperson den Pflegebedürftigen seit mindestens 12 Monaten gepflegt hat. Dann kann der Pflegebedürftige auf Kosten der Pflegekasse eine stationäre Einrichtung aufsuchen, oder er kann einen Pflegedienst beauftragen, wenn er weiter zu Hause gepflegt werden möchte. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für eine ehrenamtliche Pflegeperson für seine Pflege zu Hause, und entstehen dieser Aufwendungen wie z.B. Fahrkosten oder Verdienstausfall, so werden die Pflegekassen diese Kosten zusätzlich übernehmen. Die Pflegekasse übernimmt pro Kalenderjahr Kosten für die Ersatzpflegekraft für die Dauer von bis zu 28 Tagen und im Gesamtwert von bis zu 1.510 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für alle drei Pflegestufen. Wird die Ersatzpflege geleistet von Verwandten oder Verschwägerten oder von Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft wohnen, dann zahlt die Kasse lediglich den Betrag weiter, der dem Pflegegeld der festgestellten Pflegestufe entspricht.