Pflegelexikon

Pflegestufe I

Pflege für erheblich Pflegebedürftige

Das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI) formuliert als Hilfebedarf für Pflegebedürftige einen Aufwand von mindestens 1,5 Stunden täglich, um als berechtigt zum Erhalt von Leistungen nach dem Gesetz eingestuft zu werden (Pflegestufe I). Das Gesetz fordert hierbei zugleich eine notwendige Unterstützung im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) von mehr als 45 Minuten pro Tag. Außerdem ist mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich. Patienten, die diese Einstufung nicht erreichen, haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Notwendige Pflegeleistungen muss der Betroffene dann mit eigenen Mitteln finanzieren oder Leistungen des Sozialamtes (auf Grundlage des SGB XII) beantragen.