Pflegelexikon
Pflegepersonen können nicht nur Familienangehörige, sondern auch Nachbarn oder Freunde sein. Voraussetzung ist, dass sie nicht erwerbsmäßig pflegen. Wenn die Pflegeperson in der Woche mindestens 14 Stunden Hilfeleistungen erbringt, kann eine eigene Altersabsicherung aufgebaut werden. Dies ist durch den Medizinischen Dienst festzustellen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass die Pflegeperson neben der Pflege keine Erwerbstätigkeit von mehr als 30 Stunden wöchentlich ausüben darf.
Eine Pflegeperson kann grundsätzlich mehrere Pflegebedürftige pflegen. Sie ist berechtigt, hierfür Beiträge zur Rentenversicherung zu erhalten. Allerdings ist mit einer Prüfung der Pflegekassen zu rechnen, ob es sich dann tatsächlich nicht um eine erwerbstätige Pflege handelt. Außerdem muss der Pflegeaufwand pro Pflegebedürftigem mindestens 14 Stunden wöchentlich betragen.
Aus der Sicht des Pflegebedürftigen ist es jedenfalls wichtig, der Pflegekasse immer den Namen der jeweiligen Pflegeperson mitzuteilen, d.h. auch nach einem Wechsel. Auf diese Weise sichert sich der Pflegebedürftige seine Ansprüche, etwa auf Leistungen der Ersatzpflege.
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