Pflegelexikon

Pflegebedürftigkeit

Als pflegebedürftig beschreibt das Pflegeversicherungsgesetz eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf. Der Hilfebedarf bezieht sich dabei auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens und besteht auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate. Als ursächliche Krankheiten oder Behinderungen werden in diesem Zusammenhang genannt:

- Verluste, Lähmungen oder Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat

- Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane

- Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie

- endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.

 

Aufgrund eines formlosen Antrages lässt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) prüfen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der Medizinische Dienst hat den Versicherten im Regelfall in seinem Wohnbereich zu untersuchen, nur ausnahmsweise ggfs. im Krankenhaus. Die Pflegekasse erteilt dem Versicherten einen entsprechenden Bescheid. Der Versicherte hat das Recht, eine Ausfertigung des Gutachtens des MDK ausgehändigt zu bekommen. Ist der Versicherungsnehmer mit der Entscheidung über die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht einverstanden, kann er Widerspruch einlegen und im äußersten Fall vor dem Sozialgericht Leistungen einklagen.